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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1990 - 6 A 128/89   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1990 - 6 A 128/89 (https://dejure.org/1990,5209)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.01.1990 - 6 A 128/89 (https://dejure.org/1990,5209)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 6 A 128/89 (https://dejure.org/1990,5209)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 417
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2000 - 12 A 10497/00

    Heranziehung zu Feuerwehrkosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

    Wie bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 23. Januar 1990 - 6 A 128/89.OVG - (NVwZ-RR 1990, 417) entschieden hat, kann "beim Betrieb" i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2 LBKG nur eine Gefahr entstanden sein, die noch oder bereits einen Zusammenhang mit dem Einsatz des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Transportmittel aufweist.

    Für eine Risikoeingrenzung, wie im Fall des Halters eines Müllabfuhrfahrzeugs, welches beim Ladevorgang durch die Beigabe von extrem brandgefährlichen Chemikalien zum Sperrmüll durch einen Abfallbesitzer in Brand geraten war (vgl. Urteil des 6. Senats vom 23. Januar 1990, a.a.O.) ist hier kein Raum.

  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 4 ZB 12.2339

    "Durch den Betrieb" eines Kraftfahrzeugs veranlasst (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG)

    Eine Gefahr kann dem Fahrzeughalter haftungsbegründend nur zugerechnet werden, wenn sie Ausdruck des mit der Konstruktion und Verwendung des Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Gefahrenkreises ist, mit dessen Verwirklichung vernünftigerweise gerechnet werden muss (vgl. OVG RhPf, U.v. 23.1.1990 - 6 A 128/89 - NVwZ-RR 1990, 417/418).

    Mit dem weiteren Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1990 (U.v. 23.1.1990 - 6 A 128/89 - NVwZ-RR 1990, 417/418) kann die Klägerin schon deshalb keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen, weil es insoweit nur auf Abweichungen von der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 45).

  • OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13

    Feuerwehr, Einsatzkosten, beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Betriebsgefahr,

    Mangels Verwirklichung der Betriebsgefahr sei deshalb beispielsweise ein Feuerwehrkostenersatz für das Löschen von bereits auf ein Müllfahrzeug geladenem Sperrmüll, der aufgrund von im Müll befindlicher brennbarer chemischer Substanzen in Brand geraten sei, abgelehnt worden (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Januar 1990, NVwZ-RR 1990, 417/418).

    Während sich dort mit dem gefährlichen Verhalten des Abfallbesitzers, der dem gewöhnlichen Abfall gefährlichen Sondermüll beigefügt hatte, eine Brandgefahr aus einem gegenüber der typischen Betriebsgefahr des Sperrmüllfahrzeugs eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Januar 1990 a. a. O.) bzw. die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielte, weil der Mähdrescher, als er in Brand geriet, bei der Feldarbeit nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde (BayVGH a. a. O.), gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der typischen Betriebsgefahr des Lastkraftwagens des Klägers und dem verursachten Brand.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.1992 - 6 A 11382/91

    Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu Feuerwehrkosten

    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und sich insbesondere auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1990 - 6 A 128/89 - bezogen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 7 A 11124/11

    Kosten der Feuerwehr - Brand eines Mähdreschers im Ernteeinsatz

    Wie bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 23. Januar 1990 (NVwZ-RR 1990, 417) entschieden hat, liegt diese Voraussetzung nur vor, sofern noch oder bereits ein Zusammenhang mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fortbewegungs- und Transportmittel besteht.
  • VG Neustadt, 01.12.2009 - 5 K 997/09

    Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten

    Zwar ist die Betriebsgefahr dem Halter eines Fahrzeugs haftungsbegründend nur zurechenbar, wenn sie Ausdruck des mit Konstruktion und Verwendung des Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Gefahrenkreises ist, mit dessen Verwirklichung vernünftigerweise auch vom Fahrzeughalter gerechnet werden muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 1990, NVwZ-RR 1990, 417).
  • VG Koblenz, 23.04.1998 - 2 K 4254/97

    Heranziehung zur Erstattung von Einsatzkosten der freiwilligen Feuerwehr;

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  • VG Koblenz, 13.01.1998 - 2 K 2361/97

    Pflicht zum Ersatz von Feuerwehrkosten; Einsatzmaßnahme der Feuerwehr durch

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